Das BVG orientiert sich an verschiedenen Stellen an der 1. Säule, namentlich zur Bestimmung der Eintrittsschwelle und des gesetzlichen Koordinationsabzugs. Im Vorfeld der Abstimmung über die 13. AHV-Rente hat niemand über diesen Umstand nachgedacht resp. mögliche Implikationen angesprochen.
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Agil
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Verständlich
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